Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller (Elektro-Installateur NIV Art. 9) eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode (NIV Anhang) von weniger als 20 Jahren (alle Objekte ausser Wohnungsbau), so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle (NIV Art. 35 Absatz 3) durch ein unabhängiges Kontrollorgan (unabhängiges Kontrollorgan NIV Art. 26 u. 32). Nachdem wir die neue Installation kontrolliert haben und keine Mängel vorhanden sind, erstellen wir einen Sicherheitsnachweis, welcher der Eigentümer im Original erhält. Eine Kopie des Sicherheitsnachweises stellen wir auch der zuständigen Netzbetreiberin zu.
Sind Mängel vorhanden, erstellen wir einen Kontrollbericht, welchen wir dem Eigentümer mit einem Mängelbehebungsformular zustellen. Der Eigentümer übergibt dem Ersteller der Installation den Kontrollbericht mit dem Mängelbehebungsformular. Der Ersteller passt seine Installationen nach den Vorschriften der NIV und den Regeln der Technik an.
Nach dem wir vom Ersteller das korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Mängelbehebungsformular erhalten haben, wird der Sicherheitsnachweis erstellt.
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